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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1      Geltung der Bedingungen
(1)     Die Erstellung des Gutachtens durch den Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. 
(2)     Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN schriftlich anerkannt hat. 

 

§ 2     Auftragserteilung 
(1)    Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich, ohne dass sie der schriftlichen Bestätigung bedürfen. 
(2)    Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 
(3)    Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zulasten des AN, der von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen ist.
(4)    Der AN ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. 

 

§ 3     Vollmacht
Der AG ermächtigt den AN, bei beteiligten Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen, falls erforderlich, ihm hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. 

 

§ 4    Sachverständigenhonorar
(1)     Bei Schadengutachten richtet sich das Honorar nach der Schadenhöhe, für die im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer zzgl. ggf. einer Wertminderung maßgebend sind. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage. 
(2)    Die Honorarliste liegt in den Geschäftsräumen des AN aus und kann dort eingesehen werden, auf Wunsch werden sie auch dem AG übersandt. 
(3)    Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der in den Geschäftsräumen der AN ausliegenden internen „Honorartabelle für Bewertungen“. 
(4)    Bei Beratungen oder Gutachten nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von derzeit € 110,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. 
(5)    In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung schriftlich getroffen werden. 
(6)    Werden zur vollständigen Schadensfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach Zeitaufwand abgerechnet (s. Abs. 4). 
(7)     Die Nebenkosten sind der ausliegenden Tabelle zu entnehmen. Gefertigte Fotografien werden mit € 1,80 pro Stück berechnet. Liegen dem Gutachten mehrere Fotosätze bei, werden die Folgesätze mit € 0,80 pro Stück berechnet.
(8)    Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet. 
(9)    Gerichtsgutachten werden ordnungsgemäß nach dem JVEG abgerechnet. 

 

§ 5     Differenzvergütungsklausel 
Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere, gerichtlich zu Beweissicherungszwecken veranlasste Tätigkeit – entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch als gerichtlich bestellter Sachverständiger –, so wird die Differenz fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß der vorstehenden Paragraphen. 

 

§ 6    Stornierungen
(1)    Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. 
(2)     Stornierungskosten werden pauschal mit € 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig ohne Rücksicht auf den Auftragsumfang. 
(3)    Hat der AN bereits mit dem Auftrag begonnen, wird der vollständige, sich aus dem Auftrag ergebende Honoraranspruch fällig. 

 

§ 7    Zahlungsbedingungen 
(1)    Das Sachverständigenhonorar ist bei Erhalt des Gutachtens sofort und ohne Abzug fällig. 
(2)     Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen. 
(3)    Nach 15 Tagen nach Fälligkeit bzw. Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung gerät der AG in Verzug und hat die Forderung ab dort ohne weitere Mahnung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 
(4)    Nach erfolgloser Mahnung kann der AN ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. 

 

§ 8    Erstellung des Gutachtens
(1)     Der AG erhält, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, das Gutachten in dreifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit einem Originallichtbildsatz und zwei Duplikaten mit einem Lichtbildsatz. 
(2)     Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN.
(3)    Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des Instituts für Sachverständigenwesen in Köln. Der AG hat die Möglichkeit, sich bei Streitfällen auch an den Verband freier Kfz-Sachverständiger e.V. (VfKeV) in 40212 Düsseldorf, Friedrichstraße 91 – Tel. 0211/451077; Fax: 0211/451078 -) zu wenden. 
(4)    Nach Erteilung des Gutachtens und nach Zahlung desselben hat der AN die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert an diesen zurückzugeben. 
(5)    Das Gutachten wird grundsätzlich an den AG versendet, auf Wunsch des AG auch an Dritte. In beiden Fällen erfolgt der Versand auf Risiko des AG.

 

§ 9     Gewährleistung
(1)    Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. 
(2)    Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG die Rückgängigmachung des Vertrags Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. 
(3)    Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
(4)    Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

 

§ 10         Haftung
(1)    Der AN haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. 
(2)    Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt.
(3)    Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach drei Jahren mit Abschluss des Kalenderjahres, in dem der Schadensersatzanspruch fällig geworden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.

 

§ 11         Urheberrechtsschutz-/Datenschutzerklärung
(1)    Der AN behält an dem von ihm erbrachten Gutachten, soweit dieses urheberrechtsfähig ist, das Urheberrecht. 
(2)     Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. 
(3)     Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung sind nur mit Einwilligung des AN gestattet. Das Gleiche gilt für Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, soweit letztere nicht im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens liegen.
(4)    Der AN weist den AG darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. 
(5)    Vom AN gefertigte Lichtbilder unterliegen auch nach vollständiger Bezahlung durch den AG dem Urheberrechtsschutz des AN. 

 

§ 12        Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. 

 

§ 13         Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)    Erfüllungsort ist der Sitz des AN in 65549 Limburg, Eisenbahnstraße 1.
(2)     Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des AN ausschließlich Gerichtsstand. 
(3)    Das Gleiche gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

 

§ 14 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

 

§ 15         Zusatz bei Kfz-Bewertungen
(1)    Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der AG verpflichtet, der AN bzw. deren Mitarbeitern vor Erstellung des Gutachtens die die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu prüfenden Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen.
(2)    Die zum Kraftfahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Prüfbuch, Anmeldebescheinigung der Verwaltungsbehörde u.a.) sind – soweit vorhanden – vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen, auszuweisen. 
(3)     Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb einer Woche an die AN zu richten. 
(4)    Der Versand der Bewertungen erfolgt per Post, in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Absprache per Nachnahme.   

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